c) Im Sinne des Gesagten gilt die Verfügung vom 28. Juli 2017 als am 7. August 2017 zugestellt, folglich die zehntägige Beschwerdefrist am 8. August 2017 zu laufen begann und am 17. September 2017 endete. Da die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers erst am 18. September 2017 eingereicht bzw. überbracht wurde, ist die Beschwerde somit verspätet. Demnach ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kosten- und entschädigungslos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: