Der Beschwerdeführer macht weder in seiner vom 15. August 2017 datierenden Beschwerdeschrift noch in seiner Stellungnahme vom 5. September 2017 geltend (KG-act. 2 und 5), er habe nicht mit einer Postsendung des Vorderrichters rechnen müssen, noch wendet er – in Nachachtung der Datierung auf seiner Beschwerdeschrift – zu Recht auch nicht ein, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Verfügung vom 28. Juli 2017 Kenntnis erlangt zu haben.