Da innert der siebentägigen Abholfrist die Sendung nicht abgeholt wurde, wurde sie in der Folge an den Absender retourniert. Am 10. August 2017 stellte die Vorinstanz die Verfügung vom 28. Juli 2017 dem Beschwerdeführer nochmals zu mit dem Hinweis, dass diese Verfügung als am 7. August zugestellt gilt (Vi-act. 5). Kantonsgericht Schwyz 3