2. a) Die angefochtene Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom 28. Juli 2017 wurde gleichentags an die Adresse des Beschwerdeführers nach Zug gesandt, infolge eines Nachsendeauftrags indes von der Post nach Brunnen weitergeleitet, wo die eingeschriebene Postsendung zur Abholung avisiert wurde mit Frist bis 7. August 2017 (vgl. Vi-act. 5 und das Track & Trace vom 28. August 2017). Da innert der siebentägigen Abholfrist die Sendung nicht abgeholt wurde, wurde sie in der Folge an den Absender retourniert.