Da eine erste Aktenkontrolle ergab, dass die Beschwerde vom 15. August 2017 (überbracht am 18. August 2017) betreffend die Verfügung vom 28. Juli 2017 verspätet zu sein schien, wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern (KG-act. 3). Am 6. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG-act. 4 und 5).