1. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen auf die von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2017 betreffend das „Retentionsverzeichnis für Mietzinse“ (Vi-act. 1) nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 13. Juli 2017 angesetzten Frist das angefochtene Retentionsverzeichnis nicht eingereicht hatte. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2017 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz ein, die zuständigkeitshalber am 23. August 2017 dem Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG- Sachen überwiesen wurde (KG-act. 1 und 2).