{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-135_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e84697fd45407c9934318981581498d7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-135_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_135_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ce31d2ae72d71f381c17ca309d1a7a7658bdcc62572bfaa5df2aa11231ba8a03ddd2985431bb4830459c0f85a5e3281ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ce31d2ae72d71f381c17ca309d1a7a7658bdcc62572bfaa5df2aa11231ba8a03ddd2985431bb4830459c0f85a5e3281ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_135", "Checksum": "c0f3d046d168eddbd95806746d403574"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Retentionsverzeichnis | Andere SchKG-Summarsachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:56", "Checksum": "4a4922a7cda71d69d443de18cee12fea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 135\nRegeste:\nBeschwerde gegen Retentionsverzeichnis | Andere SchKG-Summarsachen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 13. September 2017\nBEK 2017 135\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Rothenthurm, Herrengasse 23, Postfach 23,\n6431 Schwyz,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend Beschwerde gegen Retentionsverzeichnis\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts\nSchwyz vom 28. Juli 2017, APD 2017 7);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin\nals Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde in\nSchKG-Sachen auf die von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2017 betreffend das „Retentionsverzeichnis für Mietzinse“ (Vi-act. 1) nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer innert\nder ihm mit Verfügung vom 13. Juli 2017 angesetzten Frist das angefochtene\nRetentionsverzeichnis nicht eingereicht hatte.\n\nGegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2017\nBeschwerde beim Bezirksgericht Schwyz ein, die zuständigkeitshalber am\n23. August 2017 dem Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-\nSachen überwiesen wurde (KG-act. 1 und 2).\n\nDa eine erste Aktenkontrolle ergab, dass die Beschwerde vom 15. August\n2017 (überbracht am 18. August 2017) betreffend die Verfügung vom 28. Juli\n2017 verspätet zu sein schien, wurde dem Beschwerdeführer am 28. August\n2017 Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern (KG-act. 3). Am 6. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG-act. 4\nund 5).\n\n2. a) Die angefochtene Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom\n28. Juli 2017 wurde gleichentags an die Adresse des Beschwerdeführers nach\nZug gesandt, infolge eines Nachsendeauftrags indes von der Post nach Brunnen weitergeleitet, wo die eingeschriebene Postsendung zur Abholung avisiert\nwurde mit Frist bis 7. August 2017 (vgl. Vi-act. 5 und das Track & Trace vom\n28. August 2017). Da innert der siebentägigen Abholfrist die Sendung nicht\nabgeholt wurde, wurde sie in der Folge an den Absender retourniert. Am\n10. August 2017 stellte die Vorinstanz die Verfügung vom 28. Juli 2017 dem\nBeschwerdeführer nochmals zu mit dem Hinweis, dass diese Verfügung als\nam 7. August zugestellt gilt (Vi-act. 5).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nb) Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses\nausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG\ni.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), und Eingaben müssen spätestens am letzten Tag\nder Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).\nDie Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt,\nsofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m.\nArt. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).\n\nDer Beschwerdeführer macht weder in seiner vom 15. August 2017 datierenden Beschwerdeschrift noch in seiner Stellungnahme vom 5. September 2017\ngeltend (KG-act. 2 und 5), er habe nicht mit einer Postsendung des Vorderrichters rechnen müssen, noch wendet er – in Nachachtung der Datierung auf\nseiner Beschwerdeschrift – zu Recht auch nicht ein, erst nach Ablauf der\nRechtsmittelfrist von der Verfügung vom 28. Juli 2017 Kenntnis erlangt zu haben.\n\nc) Im Sinne des Gesagten gilt die Verfügung vom 28. Juli 2017 als am\n7. August 2017 zugestellt, folglich die zehntägige Beschwerdefrist am 8. August 2017 zu laufen begann und am 17. September 2017 endete. Da die\nRechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers erst am 18. September 2017\neingereicht bzw. überbracht wurde, ist die Beschwerde somit verspätet. Demnach ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.\n\n3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kosten- und entschädigungslos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Rothenthurm (1/R) sowie an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R mit den Akten).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nVersand 13. September 2017 kau\n"}