4. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.