___ (Bank), zu belegen vermag. Schliesslich blieben die vorinstanzlichen Gegenbemerkungen, wonach der Eingabe des Konkursamts vom 10. August 2017 zufolge die Konkursverwaltung u.a. bei sämtlichen Ortsbanken Kontosperren veranlasst habe, mithin also auch bei der E.________ (Bank) in Lachen, unwidersprochen. Kantonsgericht Schwyz 4 Im Sinne des Gesagten ist daher mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde (betreffend Dispositivziffer 1 erster Halbsatz der angefochtenen Verfügung) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).