___ (Bank) eine Kontoverbindung mit einem Schuld-Saldo von – Fr. 17.20 bestehe (angefochtene Verfügung E. 2). Insbesondere aber legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der Bericht des Konkursamts March vom 10. August 2017 an sich falsch sein soll, sodass sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufdrängt und sich eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht rechtfertigt. Vielmehr beruft sie sich einzig auf in der Vergangenheit von der Schuldnerin getätigte Zusicherungen sowie auf ein Schreiben vom 6. Juli 2016, das – vom Novenverbot (Art. 326 ZPO) einmal abgesehen – keine Bankverbindung, auch keine zur E.________ (Bank), zu belegen vermag.