Das Konkursamt March wie im Übrigen auch der Betreibungskreis Altendorf Lachen und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wurde von der Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt (KG-act. 3); auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte indes verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO). Das Aktenüberweisungsschreiben mit den Gegenbemerkungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2017 zugestellt (KG-act. 6).