hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Entscheid vom 11. August 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March, das Konkursverfahren der C.________ werde eingestellt und gelte als geschlossen, sofern nicht ein Gläubiger nach Art. 230 Abs. 2 SchKG die Durchführung verlange, sich zur Übernahme der ungedeckten Gerichtskosten verpflichte und diese sicherstelle.