{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-134_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bfaab2d1dfa70ecec07c92575fe1bb4e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-134_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_134_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21545525095bf410feb2d4d3f36c283cdf2434ea47f3ca8ab8474ae333889854aa3f22b0ce0351f5533f54f7a8df71788ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21545525095bf410feb2d4d3f36c283cdf2434ea47f3ca8ab8474ae333889854aa3f22b0ce0351f5533f54f7a8df71788ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_134", "Checksum": "8d90e5cb73eed191567c0e792320e1a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung des Konkursverfahrens | Andere SchKG-Summarsachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:55", "Checksum": "4d5dd98c03477afc63d57d2bea081485", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 134\nRegeste:\nEinstellung des Konkursverfahrens | Andere SchKG-Summarsachen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 13. September 2017\nBEK 2017 134\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.\n\nIn Sachen A.________ S.A.,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch B.________,\n\ngegen\n\nKonkursmasse C.________,\nBeschwerdegegnerin,\nvertreten durch das Konkursamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3,\n8853 Lachen,\n\nbetreffend Einstellung des Konkursverfahrens\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. August 2017, ZES 2017 368);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Entscheid vom 11. August 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March, das Konkursverfahren der C.________ werde eingestellt\nund gelte als geschlossen, sofern nicht ein Gläubiger nach Art. 230 Abs. 2\nSchKG die Durchführung verlange, sich zur Übernahme der ungedeckten Gerichtskosten verpflichte und diese sicherstelle.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob die B.________ namens und im Auftrag\nder Gläubigerin A.________ S.A. fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt, die Einvernahme der Schuldnerin zur Klärung der Sachlage betreffend die vorhandenen Vermögenswerte sowie die Aufhebung der\nKonkurseinstellung und Fortführung des Konkursverfahrens (KG-act. 1).\n\nDas Konkursamt March wie im Übrigen auch der Betreibungskreis Altendorf\nLachen und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wurde von der Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt (KG-act. 3); auf die Einholung einer\nBeschwerdeantwort konnte indes verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 zweiter\nHalbsatz ZPO). Das Aktenüberweisungsschreiben mit den Gegenbemerkungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2017 zugestellt (KG-act. 6).\n\n3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs.\n1 ZPO), wobei nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend\ngemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um\neine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung.\nFehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein\n(BGer, Urteil 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun, inwiefern die Vorinstanz den\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nSachverhalt unrichtig feststellte und/oder weshalb der angefochtene Entscheid\ntatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss (vgl. auch\nBGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; BGer 4A_290/2014 vom\n1. September 2014 E. 3.2).\n\nMit dem blossen Vorbringen, es sei der Gläubigerin im vergangenen Juli 2016\nvon der Schuldnerin das vorhandene Kapital bestätigt bzw. immer wieder versichert worden, dass mehr als ausreichend Kapital bei C.________ vorhanden\nsei, namentlich laut Aussagen der Schuldnerin das Vermögen (sechsstelliger\nBereich) in einem Trustkonto bei der E.________ (Bank) deponiert, welches\nvon der Treuhandstelle D.________ verwaltet werde, ist der Begründungsanforderung nicht genüge getan. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der\nArgumentation des Vorderrichters auseinander, wonach laut Bericht des Konkursamtes vom 10. August 2017 die konkursamtlichen Abklärungen ergeben\nhätten, dass die Schuldnerin/Einzelunternehmung nicht nur über keine auf sie\neingelöste oder zugelassene Fahrzeuge verfügt bzw. auch nicht als Halterin\nregistriert sei, sondern auch die Rückmeldungen bzw. Mitteilungen diverser\nBanken zu Tage gebracht hätten, dass lediglich bei der F.________ (Bank)\neine Kontoverbindung mit einem Schuld-Saldo von – Fr. 17.20 bestehe (angefochtene Verfügung E. 2). Insbesondere aber legt die Beschwerdeführerin\nnicht dar, inwiefern der Bericht des Konkursamts March vom 10. August 2017\nan sich falsch sein soll, sodass sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufdrängt und sich eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels\nAktiven nicht rechtfertigt. Vielmehr beruft sie sich einzig auf in der Vergangenheit von der Schuldnerin getätigte Zusicherungen sowie auf ein Schreiben\nvom 6. Juli 2016, das – vom Novenverbot (Art. 326 ZPO) einmal abgesehen –\nkeine Bankverbindung, auch keine zur E.________ (Bank), zu belegen vermag. Schliesslich blieben die vorinstanzlichen Gegenbemerkungen, wonach\nder Eingabe des Konkursamts vom 10. August 2017 zufolge die Konkursverwaltung u.a. bei sämtlichen Ortsbanken Kontosperren veranlasst habe, mithin\nalso auch bei der E.________ (Bank) in Lachen, unwidersprochen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nIm Sinne des Gesagten ist daher mangels hinreichender Begründung auf die\nBeschwerde (betreffend Dispositivziffer 1 erster Halbsatz der angefochtenen\nVerfügung) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).\n\n4. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.\n\n"}