4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 16. November 2017 kau