Beschwerdefrist auslöst, ist auf die Erhebung der Kosten für die vorliegende Nichteintretensverfügung zu verzichten;- verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.