nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergreifen wollte und in Gefahr lief die entsprechende Frist zu versäumen. Die Staatsanwaltschaft handelte daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie die Zweitzustellung, zu der sie gesetzlich nicht verpflichtet ist, erst vornahm, als ihr die Post die Erstzustellung am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist retournierte. 4. Da kein Schreiben der Staatsanwaltschaft aktenkundig ist, wonach der Beschuldigte darauf hingewiesen wurde, dass die Zweitzustellung keine neue Kantonsgericht Schwyz 4