Strafbehörden müssen ohnehin den eigentlichen Lauf der Fristen von Rechtsmitteln gegen ihre Entscheide nicht verfolgen, weshalb ihnen das vom Zustellungszeitpunkt abhängige Ende der Beschwerdefrist grundsätzlich vor einer Bescheinigung der Rechtskraft nicht offensichtlich zu sein braucht und sie Parteien gegenüber die Einhaltung von Rechtsmittelfristen auch nicht zu bestätigen haben. Abgesehen davon vermag das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 3. August 2017 schon von der Form her die Staatsanwaltschaft zu keinem Handeln zu verpflichten und enthielt zudem vorliegend nur den Wunsch einer Zweitzustellung, machte also