Die Staatsanwaltschaft erhielt die nicht abgeholte Verfügung erst am 10. August 2017 retourniert, so dass sie zu diesem Zeitpunkt den Beschuldigten nicht mehr rechtzeitig auf das Ende der Rechtsmittelfrist aufmerksam machen konnte. Strafbehörden müssen ohnehin den eigentlichen Lauf der Fristen von Rechtsmitteln gegen ihre Entscheide nicht verfolgen, weshalb ihnen das vom Zustellungszeitpunkt abhängige Ende der Beschwerdefrist grundsätzlich vor einer Bescheinigung der Rechtskraft nicht offensichtlich zu sein braucht und sie Parteien gegenüber die Einhaltung von Rechtsmittelfristen auch nicht zu bestätigen haben.