3. Am Beschwerdelauf und am Nichteintreten ändert die nicht vorgeschriebene aber sinnvolle Zweitzustellung (vgl. dazu BGer 6B_481/2016 vom 6. März 2017 E. 4) nichts. Die Staatsanwaltschaft erhielt die nicht abgeholte Verfügung erst am 10. August 2017 retourniert, so dass sie zu diesem Zeitpunkt den Beschuldigten nicht mehr rechtzeitig auf das Ende der Rechtsmittelfrist aufmerksam machen konnte.