tuungsansprüche stellte (U-act. 14.0.06 und 14.0.08). Die Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten am 24. Juli 2017 zur Abholung gemeldet und gilt daher am 31. Juli 2017 als zugestellt, so dass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) am 10. August 2017 ablief. Die Beschwerde vom 21. August 2017 ist mithin verspätet und darauf präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.