2. Eine mit eingeschriebener Post zugestellte, nicht abgeholte Verfügung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn der Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Diese Bestimmung rechtfertigt sich, weil von einer am Verfahren beteiligten Person zu verlangen ist, dass sie um Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Abwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).