Die zugestellte Verfügung wurde dem Beschuldigten postalisch am 24. Juli 2017 zur Abholung gemeldet und am 2. August 2017 als „Nicht abgeholt“ der Staatsanwaltschaft retourniert, wo sie am 10. August 2017 einging. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfügung mit A-Post Plus am 11. August 2017 ein zweites Mal zu. Gegen die nunmehr am 12. August 2017 entgegengenommene Verfügung erhebt der Beschuldigte am 21. August 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht und fordert eine höhere Entschädigung und eine Genugtuung von Fr. 500.00. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Antwort vom 11. September 2017, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie verspätet sei (KG-act. 4).