1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führte eine Untersuchung gegen A.________, deren Abschluss mit einer voraussichtlichen Einstellung sie ihm am 4. April 2017 anzeigte (U-act. 14.0.01). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 stellte sie das Strafverfahren wie angekündigt ein und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Den Beschuldigten entschädigte sie mit Fr. 1‘090.00, sprach ihm aber keine Genugtuung zu (Dispositivziffern 3 f.). Die zugestellte Verfügung wurde dem Beschuldigten postalisch am 24. Juli 2017 zur Abholung gemeldet und am 2. August 2017 als „Nicht abgeholt“ der Staatsanwaltschaft retourniert, wo sie am 10. August 2017 einging.