{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-133_2017-11-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76e231ee43f0ec0c5bba1f3ff27e366b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-133_2017-11-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_133_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac91def7227adf40b27006eb45dc8c7c986f8e1b90518f2f8a123253c98122ed563fcbc3b768a5a84d0ff723f5f847eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac91def7227adf40b27006eb45dc8c7c986f8e1b90518f2f8a123253c98122ed563fcbc3b768a5a84d0ff723f5f847eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_133", "Checksum": "4171e5cf9eb87131c1aa94e67eb4e813"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.11.2017 BEK 2017 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:22", "Checksum": "06025c1c611d14c7b6c4e651119d0703", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.11.2017 BEK 2017 133\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung) | Einstellung Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 16. November 2017\nBEK 2017 133\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin B.________,\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom\n18. Juli 2017, SUI 2016 4654);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führte eine Untersuchung gegen\nA.________, deren Abschluss mit einer voraussichtlichen Einstellung sie ihm\nam 4. April 2017 anzeigte (U-act. 14.0.01). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017\nstellte sie das Strafverfahren wie angekündigt ein und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Den Beschuldigten entschädigte sie mit\nFr. 1‘090.00, sprach ihm aber keine Genugtuung zu (Dispositivziffern 3 f.). Die\nzugestellte Verfügung wurde dem Beschuldigten postalisch am 24. Juli 2017\nzur Abholung gemeldet und am 2. August 2017 als „Nicht abgeholt“ der\nStaatsanwaltschaft retourniert, wo sie am 10. August 2017 einging. Die\nStaatsanwaltschaft stellte die Verfügung mit A-Post Plus am 11. August 2017\nein zweites Mal zu. Gegen die nunmehr am 12. August 2017 entgegengenommene Verfügung erhebt der Beschuldigte am 21. August 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht und fordert eine höhere Entschädigung und eine Genugtuung von Fr. 500.00. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Antwort vom\n11. September 2017, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie verspätet\nsei (KG-act. 4). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.\n\n2. Eine mit eingeschriebener Post zugestellte, nicht abgeholte Verfügung\ngilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt,\nwenn der Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4\nlit. a StPO). Diese Bestimmung rechtfertigt sich, weil von einer am Verfahren\nbeteiligten Person zu verlangen ist, dass sie um Nachsendung ihrer an die\nbisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere\nAbwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGer\n6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).\n\nVorliegend musste der Beschuldigte mit der Zustellung einer Einstellungsverfügung rechnen, nachdem ihm dies mit Untersuchungsabschluss knapp vier\nMonate zuvor angekündigt worden ist, worauf er Entschädigungs- und Genug-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ntuungsansprüche stellte (U-act. 14.0.06 und 14.0.08). Die Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten am 24. Juli 2017 zur Abholung gemeldet und gilt daher am 31. Juli 2017 als zugestellt, so dass die\nzehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) am 10. August 2017 ablief.\nDie Beschwerde vom 21. August 2017 ist mithin verspätet und darauf präsidial\n(§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.\n\n3. Am Beschwerdelauf und am Nichteintreten ändert die nicht vorgeschriebene aber sinnvolle Zweitzustellung (vgl. dazu BGer 6B_481/2016 vom\n6. März 2017 E. 4) nichts. Die Staatsanwaltschaft erhielt die nicht abgeholte\nVerfügung erst am 10. August 2017 retourniert, so dass sie zu diesem Zeitpunkt den Beschuldigten nicht mehr rechtzeitig auf das Ende der Rechtsmittelfrist aufmerksam machen konnte. Strafbehörden müssen ohnehin den eigentlichen Lauf der Fristen von Rechtsmitteln gegen ihre Entscheide nicht verfolgen, weshalb ihnen das vom Zustellungszeitpunkt abhängige Ende der Beschwerdefrist grundsätzlich vor einer Bescheinigung der Rechtskraft nicht offensichtlich zu sein braucht und sie Parteien gegenüber die Einhaltung von\nRechtsmittelfristen auch nicht zu bestätigen haben. Abgesehen davon vermag\ndas Ersuchen des Beschwerdeführers vom 3. August 2017 schon von der\nForm her die Staatsanwaltschaft zu keinem Handeln zu verpflichten und enthielt zudem vorliegend nur den Wunsch einer Zweitzustellung, machte also\nnicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergreifen\nwollte und in Gefahr lief die entsprechende Frist zu versäumen. Die Staatsanwaltschaft handelte daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie die Zweitzustellung, zu der sie gesetzlich nicht verpflichtet ist, erst vornahm, als ihr die\nPost die Erstzustellung am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist retournierte.\n\n4. Da kein Schreiben der Staatsanwaltschaft aktenkundig ist, wonach der\nBeschuldigte darauf hingewiesen wurde, dass die Zweitzustellung keine neue\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nBeschwerdefrist auslöst, ist auf die Erhebung der Kosten für die vorliegende\nNichteintretensverfügung zu verzichten;-\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n"}