107 N 25 f.), was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin schliesslich stellte keinen Antrag auf Entschädigung, weshalb auch ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist;- Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.