Ziff. 3), und ihr ist deshalb auch keine Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Tragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz. Eine solche Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist aber nur dann angezeigt, wenn weder eine Partei noch Dritte die Kosten veranlassten (Art. 107 Abs. 2 ZPO, vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 107 N 25 f.), was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall ist.