tragen, welche diese verursachte (Art. 108 ZPO). Vorliegend bezahlte die Beschwerdeführerin die Gesamtforderung direkt der Beschwerdegegnerin und informierte die Vorinstanz nicht über die Tilgung. Der Beschwerdeführerin wurde die Konkurseröffnungsverhandlung rechtmässig angezeigt (Zustellung durch die Kantonspolizei Schwyz am 17. Juli 2017, Vi-act. 6) und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie das Konkursgericht nicht vor der anberaumten Verhandlung über die Tilgung informierte. Nicht ersichtlich ist, wie die allenfalls implizit vorgetragenen Gründe der Nachlässigkeit resp.