4. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde, die (unbestrittene) Forderung von Fr. 2‘130.82 am 3. August 2017, also noch vor der Konkurseröffnung, direkt der Beschwerdegegnerin überwiesen zu haben. Dieses Vorbringen ist belegt (KG-act. 1/3 und 1/4) und wird im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdegegnerin explizit anerkannt (KG-act. 5). Zudem leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfüllt, und die Zahlungsfähigkeit nach Art. 174 Abs. 2 SchKG ist nicht zu prüfen.