2. Die Beschwerdeführerin erhob am 17. August 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 10.08.2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March im Verfahren ZES 17 292 sei vollumfänglich aufzuheben und die Konkurseröffnung sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Vorinstanz.