Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 12. Juli 2017 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 2‘124.67 (Vi-act. 2) resp., nach Nichtabholung der ersten Vorladung (Vi-act. 3), lud er zur Verhandlung am 10. August 2017 vor (Viact. 4, Forderung total: 2‘130.82). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 legte er der Beschwerdeführerin auf und bezog diese vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin.