{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-132_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8f23c44789719595e90eb3dd069402b5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-132_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_132_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22d464e256b9f126c0a6c93ffd68ab2aac4e93bcc9695faa2073fb9559a37a2a033efd52ec33aa2b5516e173bc7549082ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22d464e256b9f126c0a6c93ffd68ab2aac4e93bcc9695faa2073fb9559a37a2a033efd52ec33aa2b5516e173bc7549082ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_132", "Checksum": "4941a1f6cc3a9ab88c8517f213dabed2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:31", "Checksum": "5f790280d618e181848691ca4878130f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 132\nRegeste:\nKonkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 13. September 2017\nBEK 2017 132\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________ GmbH,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Konkurseröffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. August 2017, ZES 2017 292);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Das Betreibungsamt Schübelbach drohte der Schuldnerin (A.________\nGmbH, nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am\n20. April 2017 für eine Forderung der Gläubigerin (C.________, nachfolgend:\nBeschwerdegegnerin) von Fr. 1‘586.00 und Fr. 146.60 Betreibungskosten den\nKonkurs an (Vi-act. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am\n21. Juni 2017 das Konkursbegehren (Vi-act.1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 12. Juli 2017 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 2‘124.67 (Vi-act. 2) resp., nach Nichtabholung der ersten\nVorladung (Vi-act. 3), lud er zur Verhandlung am 10. August 2017 vor (Viact. 4, Forderung total: 2‘130.82). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 legte er der Beschwerdeführerin auf\nund bezog diese vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin.\n\n2. Die Beschwerdeführerin erhob am 17. August 2017 beim Kantonsgericht\nBeschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:\n1. Die Verfügung vom 10.08.2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March im Verfahren ZES 17 292 sei vollumfänglich aufzuheben und die Konkurseröffnung sei aufzuheben.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Vorinstanz.\n\n3. Laut Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes\ninnert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden\n(Satz 1); die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn\ndiese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten (Satz 2). Ein solches (unechtes) Novum ist auch der Umstand, dass die Forderung bereits vor der\nKonkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde (Eugen Fritschi,\nVerfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich/Basel/Genf 2010, 294;\nOGE Schaffhausen vom 2. Juli 2013, 40/2013/15/A, Ziff. 2a). Wäre die Tilgung\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndem Konkursgericht bekannt gewesen, hätte diese Tatsache gemäss Art. 172\nZiff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens führen müssen (OGE-\nSchaffhausen, a.a.O., Ziff. 2a). Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG ermöglicht also,\nim Beschwerdeverfahren das unechte Novum der vorgängigen Bezahlung\nunbeschränkt einzubringen; weil Art. 174 Abs. 2 SchKG echte Noven betrifft,\nentfällt die in der genannten Bestimmung vorgesehene Prüfung der Zahlungsfähigkeit. Vorausgesetzt ist aber, dass nachgewiesenermassen sowohl die\nForderung als auch die Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung beglichen wurden (vgl. nur Fritschi, a.a.O., 294, sowie OGE Schaffhausen, a.a.O.,\nZiff. 2b).\n\n4. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde, die (unbestrittene)\nForderung von Fr. 2‘130.82 am 3. August 2017, also noch vor der Konkurseröffnung, direkt der Beschwerdegegnerin überwiesen zu haben. Dieses\nVorbringen ist belegt (KG-act. 1/3 und 1/4) und wird im Beschwerdeverfahren\ndurch die Beschwerdegegnerin explizit anerkannt (KG-act. 5). Zudem leistete\ndie Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren\nfristgerecht. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 172 Ziff. 3 SchKG erfüllt, und die Zahlungsfähigkeit nach Art. 174 Abs. 2\nSchKG ist nicht zu prüfen.\n\n5. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung\nantragsgemäss aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter\nzulasten der Vorinstanz zu verteilen. Diesen Antrag begründet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. nur den Verweis auf die Überforderung der Beschwerdeführerin resp. den Arbeitsunfall des Inhabers der Beschwerdeführerin [Schulterverletzung], KG-act. 1 N 10 und zugehörige Beilage 5, was jedoch im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung vorgebracht wurde). Die Prozesskosten werden zwar grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO), unnötige Prozesskosten hat aber diejenige Partei zu\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}