1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 zu entschädigen.