b) Ferner hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ausserrechtlich zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Werden die Anwaltskosten wie vorliegend der Gegenpartei überbunden und reicht diese keine spezifizierte Kostennote ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs, festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).