Solches ist auch nicht ersichtlich: Die Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren erschöpfen sich in der Behauptung, die Forderung sei bereits bezahlt bzw. durch Verrechnung getilgt worden. Den eingereichten Belegen lassen sich aber keine objektiven Anhaltspunkte für eine Tilgung der Darlehen entnehmen. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die Tilgung – sei es durch Bezahlung oder durch Verrechnung – glaubhaftzumachen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.