dd) Auch wenn die Vorinstanz wie soeben dargelegt zu strenge Anforderungen an das Glaubhaftmachen stellte, setzte sie sich mit den Vorbringen und eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers eingehend auseinander (vgl. E. 2b vorstehend) und kam zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die Forderungen durch Bezahlung oder Verrechnung getilgt wurden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern sich diese Beurteilung durch Anwendung der weniger strengen Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung ändern würde. Solches ist auch nicht ersichtlich: