Ebenso wenig führt er aus, inwiefern eine (bloss in Aussicht gestellte) Aberkennungsklage der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Weg stehen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich: Art. 83 Abs. 2 SchKG sieht vor, dass der Betriebene innert 20 Tagen nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses auf Aberkennung der Forderung klagen kann, womit die Aberkennungsklage die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eben ge- Kantonsgericht Schwyz 7 rade voraussetzt. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet, weshalb insofern nicht auf sie einzutreten ist.