Der Beschwerdeführer setzt sich so nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt insbesondere nicht dar, welche Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig erfolgt sein sollen bzw. inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt haben soll. Ebenso wenig führt er aus, inwiefern eine (bloss in Aussicht gestellte) Aberkennungsklage der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Weg stehen soll.