BB F, ZES 2015 662) keine Schuldanerkennungen darstellen würden, welche die Verrechnungsforderungen glaubhaft darlegen würden (angef. Verfügung, E. 5.7.2) und dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erstmals in der Stellungnahme vom 3. November 2016 vorgebracht worden seien und somit unzulässige Noven darstellen würden, die nicht mehr zu berücksichtigen seien (angef. Verfügung, E. 5.8.2 und 5.9.2).