D.________ AG und die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Rechnungen weder Schuldanerkennungen noch synallagmatische Verträge darstellen würden, die zur Entkräftung der provisorischen Rechtsöffnungstitel notwendig wären, weshalb eine Verrechnung unzulässig sei (angef. Verfügung, E. 5.6.2), dass das eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt E.________ und die beiliegenden Rechnungen (Vi-act. BB F, ZES 2015 662) keine Schuldanerkennungen darstellen würden, welche die Verrechnungsforderungen glaubhaft darlegen würden (angef.