Verfügung, E. 5.3.2), dass der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden bewiesen habe, dass er das Darlehen über Fr. 20‘000.00 oder Teile davon zurückbezahlt habe (angef. Verfügung, E. 5.4.2), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behaupteten Darlehenstilgungen mittels Urkunden sofort glaubhaft zu machen, weshalb auch die geforderten Darlehenszinsen in ihrer Höhe Bestand hätten (angef. Verfügung, E. 5.5.2), dass das Schreiben der Kantonsgericht Schwyz 6