BB C, ZES 2015 662) hervorgehe, dass es sich bei der von ihm geleisteten Darlehensrückzahlung im Umfang von Fr. 51‘000.00 um einen anderen Darlehensvertrag handle, welcher nicht Gegenstand des Verfahrens sei (angef. Verfügung, E. 5.2.2), dass aus den diversen Rechnungen betr. Bierlieferungen nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer offene Forderungen beglichen habe (angef. Verfügung, E. 5.3.2), dass der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden bewiesen habe, dass er das Darlehen über Fr. 20‘000.00 oder Teile davon zurückbezahlt habe (angef.