Verfügung, E. 4.4.1 und 4.4.3), dass der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden habe glaubhaft machen können, dass der Zinssatz des Darlehens über Fr. 120‘000.00 auf 2.25 % gesenkt worden sei (angef. Verfügung, E. 4.4.2), dass die geltend gemachten Darlehensschulden und Darlehenszinsen bei Anhebung der Betreibung fällig gewesen seien (angef. Verfügung, E. 4.5), dass aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beleg C (Vi-act. BB C, ZES 2015 662) hervorgehe, dass es sich bei der von ihm geleisteten Darlehensrückzahlung im Umfang von Fr. 51‘000.00 um einen anderen Darlehensvertrag handle, welcher nicht Gegenstand des Verfahrens sei (angef.