d) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1): 1. Die Verfügungsziffer 1 Absatz 1 sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. 2. Die Verfügungsziffer 2 und 3 seien vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass die Forderungen der Beschwerdegegnerin durch Verrechnung untergegangen sind. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.