Am 31. Juli 2015 verfügte die Vorinstanz was folgt (Vi-act. 19, ZES 2016 468): 1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Ingenbohl (Zahlungsbefehl vom 28. September 2015) die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 120'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2015, Fr. 75'600.00 Zins, Fr. 20'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. September 2015 sowie Fr. 1'770.85 Zins. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.