Die Vorinstanz lud die Parteien mit Verfügung vom 20. November 2015 zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 18. Januar 2016 vor (Vi-act. 3, ZES 2015 662). An der Rechtsöffnungsverhandlung weigerte sich der Beschwerdeführer trotz Hinweises darauf, dass das gesprochene Wort gelte, das vorbereitete Plädoyer vorzulesen (Vi-act. 4, ZES 2015 662). Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz teilweise die provisorische Rechtsöffnung (Viact. 5, ZES 2015 662). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht (Vi-act. 6, ZES 2015 Kantonsgericht Schwyz 3