{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-131_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b38ecd2b6f3f86ead78d3395136bc291"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-131_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_131_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21b0ba2e74e0e5e7416c13f2fa11cf097c93256cee7c313083daa9550c37170796c0abfe11207be9b14570b5d6d08d394ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21b0ba2e74e0e5e7416c13f2fa11cf097c93256cee7c313083daa9550c37170796c0abfe11207be9b14570b5d6d08d394ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_131", "Checksum": "02b84bf3559b4a070155206081e9af93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:07", "Checksum": "834a2e5d2a4750498ae9c93f5f786f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 131\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\ndd) Auch wenn die Vorinstanz wie soeben dargelegt zu strenge Anforderungen an das Glaubhaftmachen stellte, setzte sie sich mit den Vorbringen und\neingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers eingehend auseinander\n(vgl. E. 2b vorstehend) und kam zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer\nnicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die Forderungen durch Bezahlung oder Verrechnung getilgt wurden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der\nBeschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern\nsich diese Beurteilung durch Anwendung der weniger strengen Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung ändern würde. Solches ist auch nicht\nersichtlich: Die Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren erschöpfen sich in der Behauptung, die Forderung sei bereits bezahlt\nbzw. durch Verrechnung getilgt worden. Den eingereichten Belegen lassen\nsich aber keine objektiven Anhaltspunkte für eine Tilgung der Darlehen entnehmen. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die Tilgung – sei es durch Bezahlung oder durch\nVerrechnung – glaubhaftzumachen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem\nPunkt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\n4. a) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens\ndem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird,\nkann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Andert-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nhalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1\nGebV SchKG). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100‘000.00 und\nFr. 1‘000‘000.00 beträgt die Rahmengebühr für das erstinstanzliche Verfahren\nFr. 70.00 bis Fr. 1‘000.00 (Art. 48 GebV SchKG), also maximal Fr. 1‘500.00.\nUnter Berücksichtigung dieser Tarife und angesichts des Aufwands im vorliegenden Verfahren wäre die Spruchgebühr auf pauschal Fr. 1‘200.00 festzusetzen, sie wird aber angesichts der im Parallelverfahren ähnlichen Fragen\n(BEK 2017 130) und der damit einhergehenden Aufwandsreduktion auf\nFr. 600.00 gesenkt.\n\nb) Ferner hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ausserrechtlich zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar\nauf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens\nbestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache,\nihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem\nnotwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Werden die Anwaltskosten wie vorliegend der Gegenpartei überbunden und reicht diese keine spezifizierte Kostennote ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach\nden Regeln des Gebührentarifs, festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).\n\nc) Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin bestand im\nWesentlichen in der Erstellung der rund siebenseitigen Beschwerdeantwort.\nDie Angelegenheit ist weder in Bezug auf die tatsächlichen Fragen noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung als komplex zu bezeichnen. Zudem ist zu\nberücksichtigen, dass sich im Wesentlichen die gleichen Fragen stellten wie\nim Parallelverfahren BEK 2017 130. Eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) erscheint daher angemessen;-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen.\nDer Restbetrag von Fr. 900.00 wird dem Beschwerdeführer aus der\nKantonsgerichtskasse zurückerstattet.\n\n3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.\n\n5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwältin\nC.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung\nan die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse\n(1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 20. Dezember 2017 kau\n"}