{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-131_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b38ecd2b6f3f86ead78d3395136bc291"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-131_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_131_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21b0ba2e74e0e5e7416c13f2fa11cf097c93256cee7c313083daa9550c37170796c0abfe11207be9b14570b5d6d08d394ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21b0ba2e74e0e5e7416c13f2fa11cf097c93256cee7c313083daa9550c37170796c0abfe11207be9b14570b5d6d08d394ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_131", "Checksum": "02b84bf3559b4a070155206081e9af93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:07", "Checksum": "834a2e5d2a4750498ae9c93f5f786f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 131\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nDer Beschwerdeführer setzt sich so nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz\nauseinander und legt insbesondere nicht dar, welche Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig erfolgt sein sollen bzw. inwiefern die Vorinstanz\ndas Recht unrichtig angewandt haben soll. Ebenso wenig führt er aus, inwiefern eine (bloss in Aussicht gestellte) Aberkennungsklage der Erteilung der\nprovisorischen Rechtsöffnung im Weg stehen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich: Art. 83 Abs. 2 SchKG sieht vor, dass der Betriebene innert 20 Tagen\nnach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses auf Aberkennung der Forderung klagen kann, womit die\nAberkennungsklage die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eben ge-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nrade voraussetzt. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet, weshalb insofern nicht auf sie einzutreten ist.\n\n3. a) Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, das Kantonsgericht habe\ndie Verfügung vom 26. Januar 2016 mit Beschluss vom 10. Juni 2016 aufgehoben und seither sei kein neuer Zahlungsbefehl und auch kein neues\nRechtsöffnungsbegehren erfolgt. Somit entbehre „die heutige Rechtsöffnung\nvom 31. Juli 2017 die notwendigen Titel und Dokumente, um eine rechtsgültige Rechtsöffnung zu verfügen.“ Der Zahlungsbefehl und das Rechtsöffnungsbegehren aus dem Jahre 2015 seien nicht mehr gültig und dürften nicht mehr\nzu einer erneuten Rechtsöffnungsverfügung im Juli 2017 verwendet werden.\nDer Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, mit dem Beschluss\ndes Kantonsgerichts vom 10. Juni 2016 sei das Verfahren beendet worden\nund die Beschwerdegegnerin hätte einen neuen Zahlungsbefehl erwirken bzw.\nein neues Rechtsöffnungsbegehren stellen müssen.\n\nMit Beschluss vom 10. Juni 2016 hob das Kantonsgericht die Verfügung des\nEinzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Januar 2016 auf und wies\ndie Sache an die Vorinstanz zurück (Vi-act. 13, ZES 2015 662). Der Rückweisungsbeschluss ist ein Zwischenentscheid, dem keine materielle Rechtskraft\nzukommt (Spühler, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 9 zu Art. 327 ZPO). Nach\neinem Rückweisungsentscheid hat die untere Instanz die Sache aufgrund der\nursprünglichen Parteianträge neu zu entscheiden (Spühler, a.a.O., N 14 zu\nArt. 327 ZPO). Nach dem Rückweisungsbeschluss vom 10. Juni 2016 hatte\ndie Vorinstanz erneut über die Anträge der Parteien zu entscheiden, mithin\ndas Verfahren wieder aufzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führte der Beschluss des Kantonsgerichts somit nicht zu einem Abschluss des Verfahrens. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und\ndeshalb abzuweisen.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nb) aa) Ferner führt der Beschwerdeführer aus, er habe im erstinstanzlichen\nVerfahren geltend gemacht und zum Teil mit Belegen bewiesen, dass die Forderungen nicht bzw. nicht mehr bestünden. Der Rechtsöffnungsrichter habe\nnicht oder zumindest nicht ausreichend berücksichtigt, dass er seine Einwendungen nur glaubhaft machen müsse, und somit habe er das Recht unrichtig\nangewendet. Der Erstrichter habe Zahlungen, Verrechnungen usw. „unter\nMissachtung der lediglichen Glaubhaftmachung des Schuldners im SchKG\nnicht berücksichtigt“. Des Weiteren habe er die als Beweis ins Recht gelegten\nBelege nicht entsprechend gewürdigt.\n\nbb) Bei Vorliegen eines entsprechenden Titels spricht der Richter die\nRechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die\nSchuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2\nSchKG). Im Gegensatz zum definitiven Rechtsöffnungsverfahren sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich alle Einreden und Einwendungen zulässig, die zivilrechtlich von Bedeutung sind (Staehlin, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. A., 2010, N 84 f. zu Art. 82 SchKG; Stücheli,\nDie Rechtsöffnung, 2000, S. 348). Einreden und Einwendungen sind glaubhaft, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die\nVerwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen\nspricht als dagegen, was der Betriebene anhand von Urkunden oder anderen\nsofort verfügbaren Beweismitteln darzutun hat (BGE 132 III 140 = Pra 95\n[2006] Nr. 133, E. 4.1.2 ; BGer, Urteil 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014, E. 3.1).\nDem Richter steht ein grosses Ermessen zu (Stücheli, a.a.O., S. 350).\n\ncc) Die Vorinstanz gibt in Erwägung 5 der angefochtenen Verfügung die\nsoeben dargestellte Rechtslage zutreffend wieder, führt dann aber aus, der\nSchuldner müsse die Bezahlung der Forderung durch Urkunde beweisen (angef. Verfügung, E. 5.1.1) bzw. die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde\nausweisen (angef. Verfügung, E. 5.1.2). Dies gilt jedoch nur für die definitive\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nRechtsöffnung. Hinsichtlich der provisorischen Rechtsöffnung sind diese Ausführungen unzutreffend. Für die Glaubhaftmachung stehen dem Schuldner bei\nder provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich nicht nur Urkunden zur Verfügung. Durch die Beweismittelbeschränkung im Rechtsöffnungsverfahren\nkommen aber in der Praxis kaum andere Beweismittel in Betracht, auch wenn\nes denkbar wäre, Mängel an der vom Kläger erbrachten Gegenleistung oder\nVerrechnungsansprüche durch Vorlegen von Gegenständen oder Fotos darzutun (Stücheli, a.a.O., S. 350; Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG).\n\n"}