{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-131_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b38ecd2b6f3f86ead78d3395136bc291"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-131_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_131_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21b0ba2e74e0e5e7416c13f2fa11cf097c93256cee7c313083daa9550c37170796c0abfe11207be9b14570b5d6d08d394ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21b0ba2e74e0e5e7416c13f2fa11cf097c93256cee7c313083daa9550c37170796c0abfe11207be9b14570b5d6d08d394ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_131", "Checksum": "02b84bf3559b4a070155206081e9af93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:07", "Checksum": "834a2e5d2a4750498ae9c93f5f786f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 131\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nd) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. August\n2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren\n(KG-act. 1):\n1. Die Verfügungsziffer 1 Absatz 1 sei vollumfänglich und ersatzlos\naufzuheben.\n2. Die Verfügungsziffer 2 und 3 seien vollumfänglich und ersatzlos\naufzuheben.\n3. Es sei festzustellen, dass die Forderungen der Beschwerdegegnerin durch Verrechnung untergegangen sind.\n4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nDie Beschwerdegegnerin erstattete am 4. September 2017 die Beschwerdeantwort und trug auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Gesuchs auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung an (KG-act. 7). Mit Verfügung vom 19. September 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (KG-act. 11).\n\n2. a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen. Nebst konkreten Rechtsbegehren, aus denen hervorgeht, in\nwelchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ist in der\nBeschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund\n(Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es\nobliegt der beschwerdeführenden Partei, im Einzelnen darzulegen, inwiefern\nder angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls\nist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Sterchi, in:\nHausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nordnung, Bd. II, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). An Laieneingaben sind zwar\netwas weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freiburghaus/Afheldt,\na.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine\ninhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., S. 505 N 42; Sterchi,\na.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).\n\nb) Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdegegnerin für einen Teil ihrer Forderungen provisorische Rechtsöffnung. In ihren Erwägungen setzte sich die\nVorinstanz eingehend mit den verschiedenen Vorbringen der Parteien und\nden rechtlichen Grundlagen auseinander und führte zur Begründung unter\nanderem aus, dass die Darlehensverträge vom 1. Mai 2010 (Vi-act. KB 4, ZES\n2015 662) und vom 15. Januar 2012 (Vi-act. KB 9, ZES 2015 662) provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen würden (angef. Verfügung, E. 4.4.1 und\n4.4.3), dass der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden habe glaubhaft machen können, dass der Zinssatz des Darlehens über Fr. 120‘000.00 auf\n2.25 % gesenkt worden sei (angef. Verfügung, E. 4.4.2), dass die geltend gemachten Darlehensschulden und Darlehenszinsen bei Anhebung der Betreibung fällig gewesen seien (angef. Verfügung, E. 4.5), dass aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beleg C (Vi-act. BB C, ZES 2015 662) hervorgehe, dass es sich bei der von ihm geleisteten Darlehensrückzahlung im Umfang von Fr. 51‘000.00 um einen anderen Darlehensvertrag handle, welcher\nnicht Gegenstand des Verfahrens sei (angef. Verfügung, E. 5.2.2), dass aus\nden diversen Rechnungen betr. Bierlieferungen nicht hervorgehe, dass der\nBeschwerdeführer offene Forderungen beglichen habe (angef. Verfügung,\nE. 5.3.2), dass der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden bewiesen habe,\ndass er das Darlehen über Fr. 20‘000.00 oder Teile davon zurückbezahlt habe\n(angef. Verfügung, E. 5.4.2), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen\nsei, die behaupteten Darlehenstilgungen mittels Urkunden sofort glaubhaft zu\nmachen, weshalb auch die geforderten Darlehenszinsen in ihrer Höhe Bestand hätten (angef. Verfügung, E. 5.5.2), dass das Schreiben der\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nD.________ AG und die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Rechnungen weder Schuldanerkennungen noch synallagmatische Verträge darstellen würden, die zur Entkräftung der provisorischen Rechtsöffnungstitel notwendig wären, weshalb eine Verrechnung unzulässig sei (angef. Verfügung,\nE. 5.6.2), dass das eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt E.________ und\ndie beiliegenden Rechnungen (Vi-act. BB F, ZES 2015 662) keine Schuldanerkennungen darstellen würden, welche die Verrechnungsforderungen\nglaubhaft darlegen würden (angef. Verfügung, E. 5.7.2) und dass die weiteren\nVorbringen des Beschwerdeführers erstmals in der Stellungnahme vom\n3. November 2016 vorgebracht worden seien und somit unzulässige Noven\ndarstellen würden, die nicht mehr zu berücksichtigen seien (angef. Verfügung,\nE. 5.8.2 und 5.9.2).\n\nc) In seiner Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer zunächst\nin allgemeiner Weise vor, die Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin würden viele Unwahrheiten und Ungereimtheiten enthalten, die generell\nbestritten würden. Zudem strotze die angefochtene Verfügung von Fehlern,\nwende das Recht unrichtig an und beinhalte offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhaltes. Im Weiteren werde innert Frist auf dem Weg des\nordentlichen Prozesses auf Aberkennung der Forderung geklagt.\n\n"}