Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. Dezember 2017 BEK 2017 131 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 31. Juli 2017, ZES 2016 468);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Am 28. September 2015 betrieb die B.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Ingen- bohl A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für Fr. 120‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2015, Fr. 75‘600.00 Zins, Fr. 15‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2015, Fr. 20‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2015 sowie Fr. 1‘770.85 Zins (Vi-act. KB 16, ZES 2015 662). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 16, ZES 2015 662). b) Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. November 2015 beim Einzel- richter am Bezirksgericht Schwyz ein Rechtsöffnungsbegehren gegen den Beschwerdeführer ein mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1, ZES 2015 662): 1. In Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Ingenbohl vom 28.9.2015 sei der Gesuchsteller- in provisorische Rechtsöffnung für folgende Beträge zu erteilen: - CHF 120'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1.9.2015 - 12 % Zins gemäss Vertrag bei Fälligkeit CHF 75'600.00 - CHF 20'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1.9.2015 - 2.5 % Zins gemäss Vertrag bei Fälligkeit CHF 1'770.85 - CHF 15'000.00 zzgl. 5 % seit dem 1.9.2015 - CHF 203.30 Zahlungsbefehlskosten 2. […] 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegner. Die Vorinstanz lud die Parteien mit Verfügung vom 20. November 2015 zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 18. Januar 2016 vor (Vi-act. 3, ZES 2015 662). An der Rechtsöffnungsverhandlung weigerte sich der Beschwerdeführer trotz Hinweises darauf, dass das gesprochene Wort gelte, das vorbereitete Plädoyer vorzulesen (Vi-act. 4, ZES 2015 662). Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz teilweise die provisorische Rechtsöffnung (Vi- act. 5, ZES 2015 662). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht (Vi-act. 6, ZES 2015 Kantonsgericht Schwyz 3 662). Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss BEK 2016 20 vom 13. Juni 2016 gut, hob die Verfügung vom 26. Januar 2016 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Vi-act. 9, ZES 2015 662). c) Mit Verfügung vom 16. September 2016 führte die Vorinstanz den Pro- zess Nr. ZES 2015 662 neu unter der Prozess Nr. ZES 2016 468 fort und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zu den Plädoyernoti- zen des Beschwerdeführers an (Vi-act. 2, ZES 2016 468). Die Beschwerde- gegnerin nahm am 29. September 2016 (Vi-act. 3, ZES 2016 468) Stellung. Der Beschwerdeführer liess sich am 3. November 2016 vernehmen (Vi-act. 6, ZES 2016 468). Mit Eingaben vom 6. März 2017 (Beschwerdegegnerin, Vi- act. 13, ZES 2016 468) bzw. 22. März 2017 (Beschwerdeführer, Vi-act. 17, ZES 2016 468) nahmen die Parteien je nochmals Stellung. Am 31. Juli 2015 verfügte die Vorinstanz was folgt (Vi-act. 19, ZES 2016 468): 1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Ingenbohl (Zahlungsbefehl vom 28. September 2015) die proviso- rische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 120'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2015, Fr. 75'600.00 Zins, Fr. 20'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. September 2015 sowie Fr. 1'770.85 Zins. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 750.00 wird im Umfang von Fr. 52.50 der Klägerin und im Umfang von Fr. 697.50 dem Beklagten aufer- legt. Die gesamte Spruchgebühr wird mit separater Rechnung der Bezirksgerichtskasse Schwyz bei der vorschusspflichtigen Klägerin bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 697.50 zu ersetzen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für notwendige Ausla- gen eine Parteientschädigung von Fr. 1'860.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Zustellung) Kantonsgericht Schwyz 4 d) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1): 1. Die Verfügungsziffer 1 Absatz 1 sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. 2. Die Verfügungsziffer 2 und 3 seien vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass die Forderungen der Beschwerdegegne- rin durch Verrechnung untergegangen sind. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 4. September 2017 die Beschwerde- antwort und trug auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Ge- suchs auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung an (KG-act. 7). Mit Verfü- gung vom 19. September 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen (KG-act. 11). 2. a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nebst konkreten Rechtsbegehren, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Le- gitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es obliegt der beschwerdeführenden Partei, im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- Kantonsgericht Schwyz 5 ordnung, Bd. II, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). An Laieneingaben sind zwar etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist jedoch ausge- schlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., S. 505 N 42; Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO). b) Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdegegnerin für einen Teil ihrer For- derungen provisorische Rechtsöffnung. In ihren Erwägungen setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den verschiedenen Vorbringen der Parteien und den rechtlichen Grundlagen auseinander und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die Darlehensverträge vom 1. Mai 2010 (Vi-act. KB 4, ZES 2015 662) und vom 15. Januar 2012 (Vi-act. KB 9, ZES 2015 662) provisori- sche Rechtsöffnungstitel darstellen würden (angef. Verfügung, E. 4.4.1 und 4.4.3), dass der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden habe glaubhaft ma- chen können, dass der Zinssatz des Darlehens über Fr. 120‘000.00 auf 2.25 % gesenkt worden sei (angef. Verfügung, E. 4.4.2), dass die geltend ge- machten Darlehensschulden und Darlehenszinsen bei Anhebung der Betrei- bung fällig gewesen seien (angef. Verfügung, E. 4.5), dass aus dem vom Be- schwerdeführer eingereichten Beleg C (Vi-act. BB C, ZES 2015 662) hervor- gehe, dass es sich bei der von ihm geleisteten Darlehensrückzahlung im Um- fang von Fr. 51‘000.00 um einen anderen Darlehensvertrag handle, welcher nicht Gegenstand des Verfahrens sei (angef. Verfügung, E. 5.2.2), dass aus den diversen Rechnungen betr. Bierlieferungen nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer offene Forderungen beglichen habe (angef. Verfügung, E. 5.3.2), dass der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden bewiesen habe, dass er das Darlehen über Fr. 20‘000.00 oder Teile davon zurückbezahlt habe (angef. Verfügung, E. 5.4.2), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behaupteten Darlehenstilgungen mittels Urkunden sofort glaubhaft zu machen, weshalb auch die geforderten Darlehenszinsen in ihrer Höhe Be- stand hätten (angef. Verfügung, E. 5.5.2), dass das Schreiben der Kantonsgericht Schwyz 6 D.________ AG und die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Rech- nungen weder Schuldanerkennungen noch synallagmatische Verträge darstel- len würden, die zur Entkräftung der provisorischen Rechtsöffnungstitel not- wendig wären, weshalb eine Verrechnung unzulässig sei (angef. Verfügung, E. 5.6.2), dass das eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt E.________ und die beiliegenden Rechnungen (Vi-act. BB F, ZES 2015 662) keine Schuld- anerkennungen darstellen würden, welche die Verrechnungsforderungen glaubhaft darlegen würden (angef. Verfügung, E. 5.7.2) und dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erstmals in der Stellungnahme vom 3. November 2016 vorgebracht worden seien und somit unzulässige Noven darstellen würden, die nicht mehr zu berücksichtigen seien (angef. Verfügung, E. 5.8.2 und 5.9.2). c) In seiner Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Weise vor, die Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegeg- nerin würden viele Unwahrheiten und Ungereimtheiten enthalten, die generell bestritten würden. Zudem strotze die angefochtene Verfügung von Fehlern, wende das Recht unrichtig an und beinhalte offensichtlich unrichtige Feststel- lungen des Sachverhaltes. Im Weiteren werde innert Frist auf dem Weg des ordentlichen Prozesses auf Aberkennung der Forderung geklagt. Der Beschwerdeführer setzt sich so nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt insbesondere nicht dar, welche Sachverhaltsfeststellun- gen offensichtlich unrichtig erfolgt sein sollen bzw. inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt haben soll. Ebenso wenig führt er aus, inwie- fern eine (bloss in Aussicht gestellte) Aberkennungsklage der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Weg stehen soll. Solches ist auch nicht er- sichtlich: Art. 83 Abs. 2 SchKG sieht vor, dass der Betriebene innert 20 Tagen nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentli- chen Prozesses auf Aberkennung der Forderung klagen kann, womit die Aberkennungsklage die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eben ge- Kantonsgericht Schwyz 7 rade voraussetzt. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde nicht hinreichend be- gründet, weshalb insofern nicht auf sie einzutreten ist. 3. a) Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, das Kantonsgericht habe die Verfügung vom 26. Januar 2016 mit Beschluss vom 10. Juni 2016 aufge- hoben und seither sei kein neuer Zahlungsbefehl und auch kein neues Rechtsöffnungsbegehren erfolgt. Somit entbehre „die heutige Rechtsöffnung vom 31. Juli 2017 die notwendigen Titel und Dokumente, um eine rechtsgülti- ge Rechtsöffnung zu verfügen.“ Der Zahlungsbefehl und das Rechtsöffnungs- begehren aus dem Jahre 2015 seien nicht mehr gültig und dürften nicht mehr zu einer erneuten Rechtsöffnungsverfügung im Juli 2017 verwendet werden. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, mit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2016 sei das Verfahren beendet worden und die Beschwerdegegnerin hätte einen neuen Zahlungsbefehl erwirken bzw. ein neues Rechtsöffnungsbegehren stellen müssen. Mit Beschluss vom 10. Juni 2016 hob das Kantonsgericht die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Januar 2016 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Vi-act. 13, ZES 2015 662). Der Rückwei- sungsbeschluss ist ein Zwischenentscheid, dem keine materielle Rechtskraft zukommt (Spühler, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 9 zu Art. 327 ZPO). Nach einem Rückweisungsentscheid hat die untere Instanz die Sache aufgrund der ursprünglichen Parteianträge neu zu entscheiden (Spühler, a.a.O., N 14 zu Art. 327 ZPO). Nach dem Rückweisungsbeschluss vom 10. Juni 2016 hatte die Vorinstanz erneut über die Anträge der Parteien zu entscheiden, mithin das Verfahren wieder aufzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers führte der Beschluss des Kantonsgerichts somit nicht zu einem Ab- schluss des Verfahrens. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und deshalb abzuweisen. Kantonsgericht Schwyz 8 b) aa) Ferner führt der Beschwerdeführer aus, er habe im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und zum Teil mit Belegen bewiesen, dass die For- derungen nicht bzw. nicht mehr bestünden. Der Rechtsöffnungsrichter habe nicht oder zumindest nicht ausreichend berücksichtigt, dass er seine Einwen- dungen nur glaubhaft machen müsse, und somit habe er das Recht unrichtig angewendet. Der Erstrichter habe Zahlungen, Verrechnungen usw. „unter Missachtung der lediglichen Glaubhaftmachung des Schuldners im SchKG nicht berücksichtigt“. Des Weiteren habe er die als Beweis ins Recht gelegten Belege nicht entsprechend gewürdigt. bb) Bei Vorliegen eines entsprechenden Titels spricht der Richter die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Gegensatz zum definitiven Rechtsöffnungsverfahren sind im pro- visorischen Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich alle Einreden und Ein- wendungen zulässig, die zivilrechtlich von Bedeutung sind (Staehlin, Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, Bd. I, 2. A., 2010, N 84 f. zu Art. 82 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348). Einreden und Einwendungen sind glaub- haft, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen, was der Betriebene anhand von Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln darzutun hat (BGE 132 III 140 = Pra 95 [2006] Nr. 133, E. 4.1.2 ; BGer, Urteil 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014, E. 3.1). Dem Richter steht ein grosses Ermessen zu (Stücheli, a.a.O., S. 350). cc) Die Vorinstanz gibt in Erwägung 5 der angefochtenen Verfügung die soeben dargestellte Rechtslage zutreffend wieder, führt dann aber aus, der Schuldner müsse die Bezahlung der Forderung durch Urkunde beweisen (an- gef. Verfügung, E. 5.1.1) bzw. die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde ausweisen (angef. Verfügung, E. 5.1.2). Dies gilt jedoch nur für die definitive Kantonsgericht Schwyz 9 Rechtsöffnung. Hinsichtlich der provisorischen Rechtsöffnung sind diese Aus- führungen unzutreffend. Für die Glaubhaftmachung stehen dem Schuldner bei der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich nicht nur Urkunden zur Verfü- gung. Durch die Beweismittelbeschränkung im Rechtsöffnungsverfahren kommen aber in der Praxis kaum andere Beweismittel in Betracht, auch wenn es denkbar wäre, Mängel an der vom Kläger erbrachten Gegenleistung oder Verrechnungsansprüche durch Vorlegen von Gegenständen oder Fotos dar- zutun (Stücheli, a.a.O., S. 350; Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG). dd) Auch wenn die Vorinstanz wie soeben dargelegt zu strenge Anforderun- gen an das Glaubhaftmachen stellte, setzte sie sich mit den Vorbringen und eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers eingehend auseinander (vgl. E. 2b vorstehend) und kam zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die Forderungen durch Bezah- lung oder Verrechnung getilgt wurden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern sich diese Beurteilung durch Anwendung der weniger strengen Voraus- setzungen an die Glaubhaftmachung ändern würde. Solches ist auch nicht ersichtlich: Die Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Ver- fahren erschöpfen sich in der Behauptung, die Forderung sei bereits bezahlt bzw. durch Verrechnung getilgt worden. Den eingereichten Belegen lassen sich aber keine objektiven Anhaltspunkte für eine Tilgung der Darlehen ent- nehmen. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelang, die Tilgung – sei es durch Bezahlung oder durch Verrechnung – glaubhaftzumachen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das obere Ge- richt, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Andert- Kantonsgericht Schwyz 10 halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100‘000.00 und Fr. 1‘000‘000.00 beträgt die Rahmengebühr für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 70.00 bis Fr. 1‘000.00 (Art. 48 GebV SchKG), also maximal Fr. 1‘500.00. Unter Berücksichtigung dieser Tarife und angesichts des Aufwands im vorlie- genden Verfahren wäre die Spruchgebühr auf pauschal Fr. 1‘200.00 festzu- setzen, sie wird aber angesichts der im Parallelverfahren ähnlichen Fragen (BEK 2017 130) und der damit einhergehenden Aufwandsreduktion auf Fr. 600.00 gesenkt. b) Ferner hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ausserrecht- lich zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Werden die Anwaltskosten wie vor- liegend der Gegenpartei überbunden und reicht diese keine spezifizierte Kos- tennote ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs, festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). c) Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin bestand im Wesentlichen in der Erstellung der rund siebenseitigen Beschwerdeantwort. Die Angelegenheit ist weder in Bezug auf die tatsächlichen Fragen noch hin- sichtlich der rechtlichen Beurteilung als komplex zu bezeichnen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich im Wesentlichen die gleichen Fragen stellten wie im Parallelverfahren BEK 2017 130. Eine Entschädigung in Höhe von pau- schal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) erscheint daher angemes- sen;- Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00. 5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Dezember 2017 kau