1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 zu entschädigen.